Berufskraftfahrerweiterbildung "SZ 95"

Das müssen Berufskraftfahrer*innen wissen

Welche Inhalte in der Weiterbildung und der (beschleunigten) Grundqualifikation vermittelt werden müssen, ist in den Kenntnisbereichen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) festgelegt. Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung listet alle Fähigkeiten und Kenntnisse auf, die Anwärter*innen auf den Beruf des Kraftfahrers verfügen müssen – zusätzlich zum Führerscheinwissen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. 

 

Es gibt 3 große Kenntnisbereiche

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln,
  2. Anwendung der Vorschriften
  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

 

 

Termine der 4.Welle

Samstag, 06.12.2025

 

1.1 Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung

1.2 Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs

1.3 Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß 1.1 und 1.2

1.3a Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich anzupassen

Samstag, 13.12.2025

 

2.1 Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr

2.3 Kenntnis der Vorschrift für den Personenverkehr

Samstag, 20.12.2025

 

1.3a Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich anzupassen

3.3 Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen

3.4 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung

3.5 Fähigkeiten zur richtigen Einschätzung der Lage bei Notfällen

Samstag, 20.12.2025

 

1.4 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung

1.5 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste

2.2 Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr

3.1 Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfällen

3.4 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung

3.5 Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Lage bei Notfällen

Die unterstrichenen Unterkenntnisbereiche stehen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit nach § 4 Absatz 1 BkrFQV.

 

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